Satzung

Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung 21.03.2014

 

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Verkehrswacht Oschatz e.V.“
(2)     Sitz des Vereins ist Oschatz
(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4)     Der Verein „Verkehrswacht Oschatz e.V.“ wurde am 17.12.1991 in Oschatz gegründet.
(5)     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Oschatz.

 

§2
Grundsatz

Die „Verkehrswacht Oschatz e.V.“ ist eine freie parteipolitisch unabhängige, überkonfessionelle Vereinigung von Menschen aus dem Raum Oschatz und jede/m, der/die sich ihr zugehörig fühlt.

 

§3
Zweck und Aufgabe

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung
(2)     Sich daraus ergebende Aufgaben des Vereins sind, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative ihrer Gliederungen und Mitglieder sowie als Verkehrswacht selbst

a) die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern,
b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
c) durch geeignete Maßnahmen zur Verkehrsunfallverhütung beizutragen,
d) die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit  zu vertreten,
e) seine Mitglieder, Verkehrsteilnehmer und die Behörden in Fragen der Unfallverhütung und der Verkehrssicherheit zu beraten,
f) an Lösungen ökologischer Probleme, die die Unfallverhütung und die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken,
g) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aktiv in die Verkehrssicherheitsarbeit  einzubeziehen.

 

§4
Gemeinnützigkeit

(1)     Die Verkehrswacht Oschatz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4)     Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(5)     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5
Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, Vereine, Vereinigungen und Verbände, rechtsfähige Personengesellschaften sowie
juristische Personen des Öffentlichen Rechts werden.
(2)     Mitglieder  des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes.    
(3)     Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter
zu stellen.
(4)     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5)     Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

b) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

c) Bei juristischen Personen, Vereinen, Vereinigungen und Verbänden, rechtsfähigen Personengesellschaften sowie juristische Personen des Öffentlichen Rechts endet die Mitgliedschaft durch Auflösung, Erlöschung, Austritt oder Ausschluss.      

d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 e) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§6
Beitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresgeldbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§7
Organe der Verkehrswacht Oschatz e.V.

Organe der Verkehrswacht Oschatz e.V. sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.

 

§8
Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2)     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3)     Alle stimmberechtigten Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet einzureichen.

(4)     Anträge des Vorstandes zur Beschlussfassung sind mit der Einladung bekannt zu geben.

(5)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der Mitglied des Vorstandes sein muss.

(7)     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(8)     Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung werden nur erörtert, wenn mindestens ein 3/10 der vertretenen Stimmen damit einverstanden ist.

(9)     Satzungsänderungen, die durch amtliche Vorschriften erforderlich werden, kann der Vorstand, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen, beschließen und durchführen.

(10)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(11)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(12)     Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.

(13)     Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

(14)     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§9
Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem/der ersten 1. und 2.Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in sowie vier weiteren Mitgliedern.

(2)     Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4)     Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5)     Die Besetzung der Ämter sowie die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beschließt der Vorstand intern.

(6)     Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Verkehrswachtarbeit.

(7)     Er beschließt über die laufenden Geschäfte der Verkehrswacht Oschatz e.V. .

(8)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(9)     Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(10)    Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

(11)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(12)     Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, ist eine Selbstergänzung möglich und der Vorstand kann bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Nachfolger bestimmen.

 

§10
Geschäftsstelle

Die Verkehrswacht Oschatz e.V. kann eine Geschäftsstelle einrichten, die von dem 1. und 2. Vorsitzenden nach einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung geführt wird.

 

§ 11
Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

(1)     Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2)     Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

(3)     Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt  das Vereinsvermögen an die Stadt Oschatz zwecks Verwendung für unfallverhütenden Maßnahmen und für verkehrserzieherische Arbeit.


Änderung § 9 (1)     Der Vorstand besteht aus dem/der ersten 1. Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in sowie drei weiteren Mitgliedern.